ENVILEX UMWELTBERATUNG - Abgabe von Altholz an Privatpersonen
   
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Horst Gäck - 0163 / 630 44 10
Abgabe von Altholz an Privatpersonen
 
Für viele unverständlich, aber durch die nachfolgende Stellungnahme einer Umweltbehörde vom 19.11.2011 verständlich dargelegt, ist die Tatsache, dass man als Gewerbe-/Industriebetrieb selbst das „unbehandelte“ Altholz, meistens Paletten, nicht an Privatpersonen zum Zwecke der Verbrennung abgeben darf.
 
Lesen Sie die Begründung:
 
 § 9 der Altholzverordnung (AltholzV) besagt, dass Altholz, das nicht verwertet wird, zum Zwecke der Beseitigung einer thermischen Behandlungsanlage zuzuführen ist.
 
Zusätzlich weist § 8 AltholzV daraufhin, dass Altholz zur Verwertung nur in Verkehr gebracht werden darf, um es einer Altholzbehandlungsanlage zuzuführen.
 
Altholz zur Beseitigung ist einer thermischen Behandlungsanlage zuzuführen.
 
D.h. eine Abgabe von Altholz an Mitarbeiter für deren privaten Feuerungsanlagen ist nicht möglich, da Privatpersonen mit ihrem Holzofen weder eine nach BIMSCH genehmigte Verwertungsanlage, noch eine Beseitigungsanlage betreiben.
 
Altholz darf also grundsätzlich nicht an private Feuerungsanlagen abgegeben werden, so besagt es die Altholzverordnung, auch wenn es sich hierbei lediglich um Altholz A I (unbehandelt) handelt.
 
Handelt es sich nicht um Altholz, sondern lediglich um Wald-Holz, ist die 1. BImSchV (Einsatzstoffe in Feuerungsanlagen) anzuwenden.
 
 
 
 
 
 
   
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