ENVILEX UMWELTBERATUNG - Neues Deponierecht 2009
   
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Horst Gäck - 0163 / 630 44 10

Neues Deponierecht seit

                         Juli 2009 in Kraft


 Das bis dato geltende Deponierecht stellte Verantwortliche aufgrund seiner Zersplitterung vor eine fast unlösbare Aufgabe.

Nicht weniger als als sechs Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften waren teilweise parallel anzuwenden und zu beachten.

Die neue Verordnung über Deponien und Langzeitlager ist die von den Praktikern bereits seit langem geforderte einheitliche Regelung.

Nunmehr werden in 28 Paragraphen und 5 Anhängen die relevanten Bereiche wie Abdichtungssysteme, Zuordnungswerte für die einzelnen Deponieklassen, Annahmeverfahren und Bestandsschutz geregelt.

Das bedeutet gleichzeitig, dass die alten Regelwerke wie Deponieverordnung, Abfallablagerungsverordnung und Deponieverwertungsverordnung seit Mitte Juli 2009 nicht mehr gelten.

 

Die wichtigsten Einzelheiten

 

  • Abfälle dürfen auf Deponien nur abgelagert werden, wenn die jeweiligen Annahmekriterien der Deponieverordnung eingehalten werden.

 

  • Diese Kriterien sind in § 6 DepV i.V. mit Anhang 3 genau geregelt.

 

  • Eine Vermischung kann diese Kriterien nicht mehr ändern.

 

  • Die Abfälle müssen die Kriterien also vor Vermischung einhalten, so dass nun auch vorgemischte, verfestigte oder teilstabilisierte Abfälle davon betroffen sind.

 

  •  Durch die neue Verordnung sind bestimmte Parameter bei der Zuordnung weggefallen, wie z.B. Leitfähigkeit, Chrom (IV), AOX, etc.

 

  • Die Zuordnungswerte für die Deponieklassen I bis III bleiben unverändert.

 

  •  Bei der Deponieklasse 0 hingegen wurden die Werte für einige Parameter erhöht ( DOC, Arsen, Kupfer, Zink, Fluorid).

 

  •  Abfallerzuger und Einsammler sind nun für die grundlegende Charakterisierung des jeweiligen Abfalls verantwortlich.

 

  •  Neu! Protokolle über die Probeentnahme und Probenvorbereitung sind nun Bestandteil der vorzulegenden Angaben.

 

  •  Dies bedeutet auch, dass Abfallerzeuger und Einsammler den angelieferten Abfall je angefangene Tonne erneut zu beproben haben und kontrollieren müssen, ob die Parameter auch tatsächlich eingehalten werden.

 

  •  Die Deponiebetreiber sind nun verpflichtet, innerhalb der ersten 500 to angelieferten Materials
    (50 to bei gefährlichen Abfällen) eine sog. Kontrolluntersuchung zu machen.

 

Fazit:

Die neue Deponieverordnung vereinfacht dem Anwender nun vieles, weil dieses Regelwerk an die Stelle von sechs anderen getreten ist.

Ob es einfacher wird, bleibt offen, zumal es noch immer Gremien wie die LAGA-Ad-hoc-AG „Deponietechnische Vollzugsfragen" gibt.

Abwarten sollte aber keiner!

 

Die Verpflichtungen des neuen Deponierechts sind für alle Beteiligten seit dem 16.7.2009 zwingend einzuhalten.

 

 

 Horst Gäck

(ENVILEX Umweltberatung) 

 




   
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