ENVILEX UMWELTBERATUNG - Verpackungsordnung
   
  Startseite
  Umweltschutz
  Förderprogramme
  Gut zu wissen
  => Asbestsanierung
  => REACh Verordnung
  => Verpackungsordnung
  => Was sind Recycling-Baustoffe?
  => Recycling von Gipskartonplatten
  => Abbrüche
  => Neues Deponierecht 2009
  => Schadstoffe
  => Fachkundige Prüfung Ihrer Regale und Lagereinrichtungen
  => LCD Bildschirme
  => Sicheres Löschen von Festplatten
  => Abgabe von Altholz an Privatpersonen
  Büroservice
  Kontakt
  Partnerlinks
  Impressum
  AGBs
  Versteckte Seiten
  Ökoportal

Horst Gäck - 0163 / 630 44 10

"Neuerungen der Verpackungsordnung"

                                        oder: Wie regele ich etwas,

                                               was in der Praxis längst besteht 



Am 4. April 2008 ist die 5. Novelle der Verpackungsverordnung im Bundesgesetzblatt

veröffentlicht worden.

Als wichtigste Änderung ist die Neuregelung für
„Verkaufsverpackungen, die an private Endverbraucher gehen“, zu nennen.

Bei den Verkaufsverpackungen unterscheidet die Verordnung zwischen Verkaufsverpackungen für private und für gewerbliche Endverbraucher.

Nachfolgend, die wie wir meinen wichtigsten Änderungen zur Verp.VO:

1. Definition „privater Endverbraucher“:

Hierbei handelt es sich um  Haushaltungen und  vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, wie z.B.

  • Gaststätten und Hotels

  • Kantinen

  • Verwaltungen

  • Kasernen

  • Krankenhäuser

  • Bildungseinrichtungen

  • karitative Einrichtungen

  • Freiberufler

typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie,

  • Kinos

  • Opern

  • Museen

Einrichtungen des Freizeitbereichs wie,

  • Ferienanlagen

  • Sportstadien

  • Raststätten

Sonstige Anfallstellen wie,

  • landwirtschaftliche Betriebe

  • Handwerksbetriebe, wenn diese über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal 1.100 Liter verfügen, die im haushaltsüblichen Rhythmus abgefahren werden.

Die bisherige Ausnahmeregelung für Druckereien und Papier verarbeitende Betriebe wurde gestrichen.

Ergebnis:

Ein Großteil der o.g. Branchen entsorgt seit vielen Jahren die Verpackungen mit dem „grünen Punkt“ über den „gelben Sack“.

Bisher jedoch zum Ärger des Systems, weil Großküchen, Kantinen etc. Mengen hatten, die nicht den haushaltsüblichen Mengen entsprachen.

Da aber die meisten Verpackungen auch einen grünen Punkt hatten,  bestanden diese Einrichtungen auf Abholung und Entsorgung der Verpackungen.

Diese Meinung vertraten auch die Überwachungsbehörden. Jetzt ist es amtlich!

2. Pflicht zur Teilnahme an einem sog. „Dualen Entsorgungssystem“.

Diese Pflicht richtet sich an Hersteller und Vertreiber, die mit Ware gefüllte Verkaufsverpackungen, welche typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in Verkehr bringen.

Also nicht an Vertreiber, die bereits verpackte Ware, welche mit einer lizensierten Verkaufsverpackung verpackt ist, weiterverkaufen!

Vertreiber von mit Ware befüllten Serviceverpackungen können diese Pflicht  auf den Hersteller oder Vorvertreiber delegieren. Hier muss jedoch evtl ein Wechsel des Lizenznehmers erfolgen.

3. Anerkennung weiterer „Dualer Systeme“.

Neben dem DSD (grüner Punkt), gibt es inzwischen bundesweit sieben weitere anerkannte "Duale Entsorgungssyteme". Da aber alle Systeme den „gelben Sack“ gemeinsam benutzen, müssen sie ihre gegenseitigen Ansprüche über eine neu eingerichtete „gemeinsame Stelle“ untereinander verrechnen.

4. Verwertung in Eigenregie

Grundsätzlich bleibt eine Rücknahme und Verwertung in Eigenregie zulässig, sofern dabei die Anforderungen des Anhangs I (Verwertungsquoten) eingehalten werden. Ist dies der Fall, dann besteht für diese lizenzierten Verpackungen ein Anspruch auf Rückzahlung der Lizenzgebühren.

5. Branchenbezogene Lösungen

Anstelle einer Beteiligung an einem „Dualen System, sind branchenbezogene Lösungen (z.B. Kfz-Werkstätten) zulässig.

Selbst eine branchenbezogene Lösung einzuführen kann sehr kostspielig werden, denn es werden sehr hohe Anforderungen gestellt.

  • Sachverständigen-Bescheinigung

  • Behördliche Anzeige

  • Einhaltung der Verwertungsquoten des Anhangs I

  • Keine Anrechnung von branchenfremden Verpackungen

Wer also künftig Verkaufsverpackungen für Endverbraucher in Verkehr bringt, muss jährlich zum 1.Mai eines jeden Jahres, eine Erklärung über sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen abgeben, die er im Vorjahr erstmals in Verkehr gebracht hat.

Aber: nicht erschrecken!

Wie bei jeder guten Verordnung gibt es auch bei dieser Verordnung eine Ausnahme! Nämlich: Solche Erklärungen sind erst ab Jahresmengen von

  • > 80 to/a    für Glasverpackungen

  • > 50 to/a    für Papier, Pappe, Kartonagenverpackungen

  • > 30 to/a    für Aluminium, Weißblech, Kunststoff und Verbundverpackungen vorgeschrieben.

Unterhalb dieser Mengenschwellen ist eine Erklärung nur auf behördliches Verlangen erforderlich.

            Horst Gäck
(ENVILEX Umweltberatung)

   
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden